ÜBER UNS
Kleingartenverein "Borsbergblick-e.V."
in Heidenau, Nordstraße
... ein Mitglied des ...
VORWORT:
Diese Internetseite dient zur allgemeinen Information rund um die Arbeit im
und um den Kleingartenverein für alle, die auch gern in digitalen Medien unterwegs sind.
Es ist keine Anbindung zu Sozial-Media-Plattformen aller Art geplant.
Hier werden Informationen, wichtige Termine, Vereins-Regeln und auch Historisches zu sehen sein.
Diese Plattform versteht sich so zusagen als der "verlängerter Schaukasten" des Gartenvereins.
Wir sind ein Kleingartenverein in 01809 Heidenau mit zur Zeit 108 aktiv besetzten Gartenparzellen zwischen 200m² bis 300m².
AUS AKTUELLEN ANLASS ...:
Impressionen von unserem "Tag des offenen Gartens"
Bitte Bild ANKLICKEN für mehr Bilder und ein schönes Video!
Es steht ein Garten zur Neuvergabe frei:
Garten 15: 200 m² kleiner niedlicher Garten, voll schön und sauber gepflegt,
Holzhaus und fest stehender Pavillon als überdachter Freisitz.
Kleines Wasserbiotop vorhanden.
!!! Bitte alle Anfragen zu diesem Garten über das Kontaktformular !!!
Achtung!!! ELT - Zählerwechsel 2023 !!!
Auch in 2023 gilt das Gleiche wie in 2022 !!!
Sehr geehrte Gartenfreundinnen, sehr geehrte Gartenfreunde!
Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) sind mit dem 01.01.2015 in Kraft getreten.
Seit diesem Datum müssen alle neu geeichten, bzw. komformitätsbewerteten Zähler an eine nach
Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. In der Regel ist dies die Landeseichbehörde.
Die Meldepflicht bezieht sich auf Messgeräte, die in der Regel als Unterzähler bezeichnet werden.
Das MessEG knüpft bei der Meldepflicht ausdrücklich nicht an den Eigentümer, sondern an den "Verwender" an. Verwender ist typischerweise derjenige, der mittels der entsprechenden Messeinrichtung abrechnet. Im Kleingartenwesen ist dies der Kleingärtnerverein, der mittels der Messgeräte gegenüber dem Kleingärtner abrechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Messgerät im Eigentum des Vereins befindet und dem jeweiligen Gärtner zur Verfügung gestellt wird, oder ob sich das Messgerät im Eigentum des Kleingärtners befindet (dieses ist bei uns der Fall) und dieser dies insoweit vorzuhalten hat.
Die gesetztliche Meldepflicht obliegt letztlich dem Verwender. Wenn also die Meldung durch
Dritte z.B. Handwerker, Kleingärtner nicht, falsch oder verspätet erfolgt, fällt dies auf den Verwender zurück. Die Frist für die Meldung eines Zählerwechsels an die Landeseichbehörde
beträgt derzeit sechs Wochen.
Gesetzlich vorgeschriebene Strafen wie Bußgelder o.ä. treffen daher den Verwender, also den
Kleingärtnerverein. Die Aufstellung einer entsprechenden internen Handlungsanweisung unter Beachtung der Fristen wird dringend empfohlen.
Gemäß § 37 MessEG dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden. Wenn die gesetzlich
vorgeschriebene Eichgültigkeitsdauer eines Zählers abgelaufen oder vorzeitig erloschen ist, zum Beispiel wegen beschädigter Eichkennzeichnung, beschädigter Eichplomben o.ä. darf das Messgerät nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden.
Die Eichgültigkeitsdauer beträgt 16 Jahre für Elektriziätszähler mit Induktionswerk (Läuferscheibe)
bzw. 8 Jahre für Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk.
Bei Neukauf: Vorsicht vor Ladenhütern, bei denen ein Teil der Eichgültigkeit bereits abgelaufen
ist.
Was bedeutet dies für Unseren Verein und jeden Kleingärtner?
Es klingt komplizierter als es ist. Die wesentlichen Fakten sind hier zusammengestellt.
1. Die Aufnahme der Stromzähler in unserem Verein ist abgeschlossen.
2. Kein Pächter muss den Zählerwechsel an die Landeseichbehörde melden, dies übernimmt
der Vorstand.
3. Kein Pächter muss sich um die Eichfrist kümmern.
Anhand der Bestandsliste aller sich in unserem Verein im Netz befindlichen Elektrizitätszähler
wird jeder Pächter mittels eines Formbriefes über den Termin für den zu erfolgenden
Zählerwechsel informiert. Dafür ist das aufgenommene Baujahr bzw. Eichjahr Grundlage.
In den kommenden Jahren erfolgt die Aufforderung zum Zählerwechsel als Anhang zur Jahresrechnung.
4. Zum Wechsel im laufenden Jahr 2022 stehen alle Zähler mit einem Baujahr bzw. Eichjahr 2006
oder älter. Diese Zähler sind von August 2022 bis spätestens 30.11.2022 zu wechseln.
Alle betroffenen Pächter werden in den kommenden Tagen angeschrieben.
Obwohl die betreffenden Zähler eine Eichgültigkeitsdauer bis zum 31. 12.2022 haben, müssen wir an diesem Termin festhalten, da unser Schatzmeister für die betreffenden Pächter zwei Verbräuche berechnen muss, primär den Verbrauch des Ausbauzählers und sekundär den Verbrauch des Einbauzählers.
5. Für den Zählerwechsel wollen Sie sich bitte an ein autorisiertes Elektroinstallationsunternehmen
Ihrer Wahl oder an unseren Gartenfreund Bernd Wetzel wenden. Dessen Kontaktdaten erhalten
Sie mit dem angekündigten Formbrief.
6. Die Beschaffung eines neuen Zählers wollen Sie bitte in Eigenregie durchführen.
Bei Neukauf ist ein geeichter Zähler zwangsläufig teurer als ein nicht geeichter.
Bitte kaufen Sie nur geeichte Zähler. Ungeeichte Messgeräte dürfen nicht eingebaut werden.
7. Sollten Sie ein Elektroinstallationsunternehmen beauftragen, so bringt ein Sammelauftrag
von mehreren Pächtern in der Regel einen möglichen Preisvorteil.
8. Mit dem Formbrief erhalten Sie auch ein Zählerwechselprotokoll, das vom Monteur auszu-
füllen ist. Selbiges ist zeitnah an unseren Beauftragten für Wasser und Energie, Gartenfreund Uwe Knuschke zu senden. Von ihm können Sie auch weiterführende Informationen erhalten.
9. Alle Pächter, welche bis zum 30.11.2022 ihren Elektrizitätszähler nicht gewechselt haben,
müssen wir zwangsläufig kostenpflichtig von der Energieversorgung trennen. Eine Wieder-
zuschaltung ist ebenfalls an Kosten gebunden.
10. Bis zum Jahr 2032 dürfen Elektrizitätszähler mit Induktionswerk (analoge Zähler) noch betrieben werden. Sie könnten diese Zähler demnach noch zehn Jahre nutzen, digitale Messgeräte dagegen nur acht Jahre. Außerdem sind die alten analogen Zähler vom Anschaffungspreis kostengünster.
Mit freundlichen Grüßen i.A.d. Gesamtvorstandes nach §26 BGB
Hinweis: Der Zählerwechselbericht steht auch zum Download bereit:
Senden Sie bitte das Formular an:
kgv-borsbergblick(at)t-online.de
oder stecken Sie das Formular
bitte in den Vereins-Briefkasten
am blauen Tor Nordstraße.
Datenschutz zur Internetseite:
Persönliche Daten werden hier nur erhoben, wenn über das Kontaktformular der Kontakt zum Vorstand und seiner Mitglieder gesucht wird. Nach Erfüllung der Kontaktaufnahme, werden diese Daten in keiner Form gespeichert und nach Erledigung gelöscht.
Da jedes Mitglied im Vorstand auch ein Recht auf Schutz der Privatsphäre besitzt, werden keine
direkten Kontaktdaten zu den Vorstandsmitgliedern angegeben. Wir bitten um Verständnis.
Nähere Informationen zum Datenschutz und Urheberrecht finden Sie auf der Seite DATENSCHUTZ.